Das Jahr neigt sich wieder dem Ende zu und wie so oft steht für viele wieder die Frage im Raum, ob er dieses Jahr von seinem Arbeitgeber zu Weihnachten wieder reich beschenkt wird. Die Rede ist vom Weihnachtsgeld. Umfragen zufolge bekommt rund jeder zweite Beschäftigte in Deutschland zum Jahresende Weihnachtsgeld ausgezahlt. Eine passende Finanzspritze für die Weihnachtseinkäufe, mit der viele auch fest rechnen. Aber nicht immer rechnen sollten – denn Chefs kommen zuweilen auf die Idee, das Weihnachtsgeld kurzfristig zu streichen. Aber dürfen die das?
Rund 54 % dürfen sich laut Umfragen auf ein zusätzliches Gehalt am Jahresende freuen. Dabei kommt es darauf an, ob nach Tarifvertrag bezahlt wird oder nicht: mit Tarifvertrag erhalten 72 Prozent ein Weihnachtsgeld, ohne sind es nur 42 Prozent. Das ist das Ergebnis einer Online-Umfrage der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung, an der sich rund 8800 Beschäftigte beteiligt haben.
Unterschieden wird zusätzlich aber auch zwischen West und Ost: In Westdeutschland bekommen 56 Prozent, in Ostdeutschland 40 Prozent der Beschäftigten eine Sonderzahlung. Zudem erhalten Frauen (50 Prozent) seltener Weihnachtsgeld als Männer (56 Prozent).
Das höchsten Weihnachtsgeld gibt es im Bankgewerbe, in der Süßwarenindustrie, in der Chemieindustrie, in der Druckindustrie sowie in der Textilindustrie (Westfalen) . Hier erhalten Mitarbeiter zwischen 95 bis 100 Prozent ihres Monatseinkommens zusätzlich zu ihrem Lohn. Gehören sie nicht zu einer dieser Berufsgruppen, dann schauen sie doch mal bei super-bonus.net vorbei.
Doch was sagt das Arbeitsrecht dazu, darf der Chef das Weihnachtsgeld streichen, haben Mitarbeiter einen Anspruch auf die Auszahlung von Weihnachtsgeld? Laut Gesetz gibt es keinen Anspruch auf die Zahlung von Weihnachtsgeld, es wird nur gezahlt, wenn es eine rechtliche Grundlage dafür gibt. Das kann der Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag sein, aber auch eine sogenannte betriebliche Übung. Die entsteht, wenn der Arbeitgeber drei Jahre nacheinander Weihnachtsgeld gezahlt hat. Dadurch entsteht ein Rechtsanspruch und die Mitarbeiter können auch in den folgenden Jahren ihr Weihnachtsgeld verlangen.
Auch darf ein Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter nicht ohne besonderen sachlichen Grund vom Weihnachtsgeld ausschließen. Ein besonderer Grund wäre hier etwa die Bevorzugung von Führungskräften mit höherem Gehalt, oder Außendienstmitarbeiter, die eine leistungsabhängige Vergütung beziehen.
Doch darf man das Weihnachtsgeld nicht mit dem 13. Gehalt verwechseln, den dieses ist ein fester Gehaltsbestandteil, der auf jeden Fall gezahlt werden muss. Das vereinbarte Jahresgehalt wird einfach in 13 Raten gezahlt, ohne dass der Mitarbeiter irgendwelche Voraussetzungen erfüllen muss. Eine Verweigerung der Zahlung etwa wegen des Alters, Geschlechts oder einer Schwerbehinderung wäre aber eine Diskriminierung und damit unzulässig. Auch Teilzeitkräfte dürfen laut Gesetz nicht schlechter gestellt sein als Vollzeitmitarbeiter. Sie haben also einen Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld, entsprechend dem Anteil ihrer Teilzeit
Doch was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt, obwohl ein Anspruch darauf besteht? Hier hilft nur der Gang zum Anwalt und dann zum Arbeitsgericht. Allerdings sollte man sich diesen Schritt gut überlegen. Denn das Arbeitsverhältnis wird dadurch meist derart belastet, dass früher oder später eine Trennung im Raum steht.