Website-Icon ALEM Magazin

Weihnachtsgeld: Das müssen Arbeitgeber wissen

Etwa die Hälfte der deutschen Arbeitgeber zahlt ihren Angestellten an Weihnachten (beziehungsweise kurz davor) einen Sonderbetrag aus. Bei den Arbeitnehmern ist dieses Weihnachtsgeld natürlich sehr beliebt. Denn wer würde sich – gerade zu dieser Zeit – nicht über zusätzlichen Lohn freuen.

Warum diese zusätzlichen Zahlungen sich auch für Arbeitgeber lohnen können, was der Gesetzgeber zum Thema Weihnachtsgeld sagt und wie es steuerlich zu behandeln ist, zeigt dieser Ratgeber.

Muss ich meinen Angestellten Weihnachtsgeld zahlen?

Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es nicht. Grundsätzlich ist es also Sache des Arbeitgebers, ob er seinen Angestellten diese Gratifikation zugesteht. Unter gewissen Umständen muss sie jedoch ausgezahlt werden. Dieser Rechtsanspruch kann sich ergeben aus:

Was bedeutet „betriebliche Übung“?

Zahlt ein Unternehmen an seine Beschäftigten dreimal in Folge ein Weihnachtsgeld in gleichbleibender Höhe aus, so wird aus dieser freiwilligen Leistung eine verpflichtende. In vielen Arbeitsverträgen findet sich folgende Formulierung, die diesen Übergang verhindern soll:

„Das Weihnachtsgeld ist eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.“

Laut BGH ist diese Klausel jedoch unklar formuliert und deswegen unwirksam. Sie enthält nämlich nach Ansicht der Richter einen Widerspruch: Besteht auf eine Leistung ohnehin kein Anspruch, so kann diese auch nicht widerrufen werden. Um als Arbeitgeber zu verhindern, dass es zur Pflicht wird, Weihnachtsgeld auszuzahlen, muss man die entsprechenden Passus also anders formulieren. Dazu hat man zwei Möglichkeiten: Den Freiwilligkeitsvorbehalt und den Widerspruchsvorbehalt. Sie können wie folgt aussehen:

  1. Freiwilligkeitsvorbehalt

Die Sonderzahlung ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Sie erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Verpflichtung für die Zukunft, und zwar auch bei wiederholter Zahlung.

  1. Widerspruchsvorbehalt

Sonderzahlungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt des ganzen oder teilweisen Widerrufs durch den Arbeitgeber. Der Widerruf kann ausgeübt werden, wenn ein dringendes betriebliches Erfordernis vorliegt.

Sind diese Klauseln so oder so ähnlich formuliert, ergibt sich auch aus einer wiederholten Zahlung kein automatischer Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld. Beachten muss man allerdings, dass der Freiwilligkeitsvorbehalt unwirksam wird, wenn die Höhe der Gratifikation oder die Voraussetzungen für ihre Zahlung im Rahmen des Vertrags festgelegt werden, und dass die beiden Klauseln nicht kombinierbar sind.

Warum sollte ich überhaupt Weihnachtsgeld auszahlen?

Die Sonderzahlung wirkt sich in der Regel positiv auf die Motivation der Mitarbeiter und das Betriebsklima aus. Zudem sorgt man als Arbeitgeber für eine Bindung seiner Angestellten ans eigene Unternehmen. Es bedeutet zwar einen erheblichen finanziellen Aufwand, diese Gratifikationen auszuschütten, aufgrund der oben beschriebenen Auswirkungen kann es sich aber dennoch lohnen.

Wie hoch ist das Weihnachtsgeld anzusetzen?

Die Höhe wird in der Regel im Tarifvertrag festgelegt. Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit erhöht sich dabei der Prozentsatz des Monatsgehalts, der zusätzlich entrichtet wird. Eine gängige Aufschlüsselung ist diese:

Wie behandle ich die Gratifikation steuerlich?

Sie gilt steuerrechtlich als „sonstiger Bezug“. Um die Höhe der darauf anfallenden Steuern zu berechnen, geht man wie folgt vor. Zunächst rechnet man die jährliche Steuerlast auf das Jahresgehalt inklusive Weihnachtsgeld aus und zieht anschließend die Steuern ab, die ohne den sonstigen Bezug anfallen würden. Der Differenzbetrag ergibt die Steuer aufs Weihnachtsgeld. Er wird auf zwüölf Monate gleichmäßig verteilt, um die Progression abzumildern.

Tipp: Mit einem speziellen Lohnabrechnungsprogramm wie diesem funktioniert das Berechnen der Steuer deutlich einfacher.

 

Die mobile Version verlassen