Wenn sich Nachwuchs ankündigt, dann ist das für die Meisten von uns eine freudige Nachricht. In diesem Zusammenhang beginnt aber auch das große Kalkulieren und Rechnen. In diesem Moment ist jeder froh, bei den zukünftigen finanziellen Posten und Ausgaben wahres sowie bares Geld sparen zu können. Im nachfolgenden Artikel werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie man schon in der Schwangerschaft und als Familie einige steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen kann.
Schwangerschaftskosten von der Steuer absetzen:
Wenn ein Kind unterwegs ist, kann die werdende Mutter verschiedene medizinische Ausgaben und andere Posten geltend machen. Fahrtkosten, welche durch die Inanspruchnahme von Behandlungsmaßnahmen entstehen, fallen auch darunter. Eine Geburtsvorbereitung ist für viele werdende Mütter wichtig. Eventuell anfallende Kursgebühren, Schwangerschaftsgymnastik und Rechnungen in Bezug auf entstandene Kosten sind ebenfalls absetzbar. Es lohnt sich außerdem, rechtzeitig von beispielsweise der Steuerklasse 5 in die Steuerklasse 3 zu wechseln, um keine finanziellen Einbußen hinnehmen zu müssen.
Der Wechsel muss bis allerspätestens sieben Monate vor Eintritt in den Mutterschutz realisiert werden. Alle Posten, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Schwangerschaft stehen, zählen ebenfalls mit in die Bereiche der steuerlichen Absetzbarkeit, auch nachzulesen unter Schwangerschaftskosten von der Steuer absetzen.
Kinderfreibetrag und weitere finanzielle Bezugsmöglichkeiten:
Wenn das Kind bereits auf der Welt ist, dann können Eltern einige Kosten absetzen. Pro Kind gibt es den Kinderfreibetrag. Arbeitnehmer finden die Höhe von diesem auf der vorhandenen Steuerkarte beziehungsweise auf dem Lohnzettel. Zusammenlebende Eltern können je Kind einen Betrag von 613,00 Euro je Monat und 5460,00 Euro im Jahr nutzen.
Bei getrennt lebenden Eltern, teilt sich der Betrag auf beide auf, also 2730,00 Euro im Jahr 2022 je Elternteil pro gemeinsamen Kind. Nebenher können Eltern Kindergeld und einen Kinderzuschlag erhalten. Kindergeld in Verbindung mit dem Riestern ermöglichen als Kombination den Bezug einer Kinderzulage.
Betreuungskosten und Elterngeld:
Eltern können neben den Betreuungskosten auch weitere Posten steuerlich absetzen lassen, der sogenannte Ausbildungsfreibetrag macht es möglich. So wird nicht nur der persönliche Geldbeutel geschont, man kann sich so auch über ein höheres Netto vom Bruttolohn freuen. Gerade wer mehrere Kinder hat, muss die steigenden Kosten immer bedienen können. Da jedes Kind einzeln zählt, lohnt sich die steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten. Es ist obendrein möglich auch Elterngeld zu beziehen, wenn man vor und nach einer Entbindung nicht gleich sofort wieder in den beruflichen Alltag einsteigen kann. Man erhält auf diesem Weg 65 Prozent bis 67 Prozent vom bisherigen Lohn ausgezahlt. Unter Umständen kann man sogar 100 Prozent erhalten. Dabei wird das Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate zur Bewertung herangezogen, bevor das Kind geboren wurde.
Sonderausgaben:
Wenn ein Kind eine Schule besucht, welche kostenpflichtig ist, dann können Eltern bis maximal 30 Prozent der entstandenen Kosten absetzen. Es können pro Jahr 5000 Euro als Maximum in Form von Sonderausgaben geltend gemacht werden. Man muss allerdings Kindergeld beziehungsweise den sogenannten Kinderfreibetrag beziehen und darauf Anspruch haben. Normale Ausgaben für den Schulbedarf wie Materialien oder Bücher können nicht abgesetzt werden. Wer jedoch eine Weiterbildung besucht, kann die Gebühren, Bücher- und Materialkosten als Werbekosten geltend machen. Wer Leistungen von der Arbeitsagentur oder vom Jobcenter bezieht, kann unter Umständen auf Zuschüsse oder Zusatzbeträge erhalten. Dafür ist die Vorlage einer Schulbescheinigung notwendig. Weitere Abzugsmöglichkeiten können bei einem Steuerberater erfragt werden.